Zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile* und Schlusszahlungen wird innerhalb der RfB des jeweiligen Abrechnungsverbandes eine Teilrückstellung (=Schlussüberschussanteilfonds) gebildet. Diese gebundenen Mittel sind zweckgebunden und werden nur für Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen verwendet. Für die Bemessung des Schlussüberschussanteilfonds wird von einer ab Versicherungsbeginn linear ansteigenden Anwartschaft ausgegangen.
Für die Erfüllbarkeit der Lebensversicherungsverträge über einen langen Zeitraum sind vorsichtige Rechnungsgrundlagen angesetzt. Danach dürfen Schlussüberschussanteile bei Kapitalversicherungen nicht mehr als 25% der laufenden Überschussbeteiligung betragen. Diese Begrenzung gilt nicht bei der Gewährung von Schlusszahlungen. Ferner dürfen dem Schlussüberschussanteilfonds höchstens 20% der jährlichen Zuweisung zur RfB zugeführt werden, wobei eventuelle Überschreitungen in Ausnahmefällen durch entsprechende Minderzuweisungen in den Folgejahren ausgeglichen werden müssen. Auch bei einer Änderung der Schlussüberschussanteilsätze sind die im Schlussüberschussanteilfonds enthaltenen Mittel denjenigen Versicherungen und für die Versicherungsjahre, für die sie bereitgestellt worden sind, grundsätzlich gutzubringen. Die Entnahme von Mitteln aus dem Schlussüberschussanteilfonds zur allgemeinen Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung ist nicht zulässig.
*Die Schlussdividende wird bei Kapitalversicherungen zum Ablauf und in verminderter Höhe im Versicherungsfalle oder beim Rückkauf gezahlt.