• Minijob mit Zuzahlung

  • Verzichtet der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit, gilt das Entgelt als versichertes Entgelt, der Beitrag als Pflichtbeitrag. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nur für die gesamte künftige Dauer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erklärt werden und gilt auch für weitere aufgenommene Minijobs. Der Beitrag wird mindestens aus 155 Euro berechnet. Der Beitrag verteilt sich bei einem Entgelt von 400 Euro wie folgt:
  • Gewerblicher Minijob

    Arbeitgeber übernimmt 15%60,00 Euro
    Arbeitnehmer zahlt 4,6%18,40 Euro
    Gesamtbeitrag (19,6%)78,40 Euro

  • Minijob im Privathaushalt

    Arbeitgeber übernimmt 5%20,00 Euro
    Arbeitnehmer zahlt 14,6%58,40 Euro
    Gesamtbeitrag (19,6%)78,40 Euro

  • Auswirkung auf Wartezeiten
    Bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit wird jeder Monat voll angerechnet – ein Beschäftigungsjahr bringt zwölf Monate. Wartezeiten können so beim gewerblichen Minijob ohne großen Aufwand erfüllt werden. Interessant ist dies hinsichtlich des vorzeitigen Rentenbezugs:
    • für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (35 Jahre Wartezeit erforderlich)
    • für Altersrente für Frauen der Jahrgänge bis 1951 (mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge nach dem vollendeten 40. Lebensjahr).
  • Auswirkung auf Anwartschaften
    Da die Pflichtzeiten auch Ansprüche begründen, kann der Minijob-Pflichtversicherte den vollen Leistungskatalog beanspruchen:
    • Rehabilitationsmaßnahmen (medizinische und berufsfördernde Leistungen, Übergangsgeld, Haushaltshilfe)
    • Renten wegen Erwerbsminderung
    • Renten wegen Todes und Altersrenten
    Für das Jahr 2012 (12 x 400 Euro) werden rund 0,1479 Entgeltpunkte gutgeschrieben, die Regelaltersrente steigt dadurch zzt. um 4,06 Euro (alte Bundesländer).
  • Stand: 02.01.2012
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