• Bedeutung des Berufsschutzes

  • Die Absicherung der persönlichen Arbeitskraft ist eminent wichtig. Bezugspunkt für die Prüfung der Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit in der GRV ist der letzte Pflichtbeitrag (versicherungspflichtiger Beruf als Vollzeitbeschäftigung). Dies trifft nur zu, wenn Ihr Kunde vor dem 2. Januar 1961 geboren ist!
  • Eine Verweisung auf die nächstniedrigere Qualifizierungsstufe ist in der GRV möglich:
    • von einer hohen Qualifikation kann
    • auf eine Facharbeiter/Ausbildung über zwei Jahre verwiesen werden, von dieser
    • auf Angelernte und von dieser kann
    • auf Ungelernte verwiesen werden.
    Wird ein Minijob z.B. als Anlerntätigkeit eingestuft, ist eine Verweisung auch auf ungelernte Tätigkeiten (mit kurzer Einweisung/Einarbeitung) zumutbar. Bei einer Einstufung als ungelernte Tätigkeit ist eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich – eine Rente gibt es dann nur bei voller Erwerbsminderung. Der Versicherungsschutz ist als qualitativ geringwertig zu bewerten.

    Kunden, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, haben keinen spezifischen Berufsschutz in der GRV. Sie werden auf alle Hilfstätigkeiten eines Ungelernten verwiesen!
  • Stand: 03.02.2009
Druckversion beenden