• Selbstständige mit einem Auftraggeber

  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit - die seit dem 1. April 2003 geltenden Regelungen.
  • Für Selbstständige mit nur einem Auftraggeber (auch als arbeitnehmerähnliche Selbstständige bezeichnet) sind nur zwei Kriterien maßgeblich.

    Um Existenzgründungen nicht zu behindern, gibt es Beitragsbefreiungen für die ersten drei Jahre. Frühzeitig getroffene Vorsorgeentscheidungen und -maßnahmen werden respektiert (erweiterte Befreiungsmöglichkeiten).

    Von der Versicherungspflicht können genauso nebenberuflich Tätige wie hauptberufliche Selbstständige erfasst werden, ebenso auch Personen- und Kapitalgesellschaften (z.B. Bürogemeinschaft, Sozietät, GbR, oHG, KG, GmbH, UG).
  • Zwei Kriterien der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit
    In der GRV versicherungspflichtig sind Selbstständige, wenn die folgenden zwei Kriterien zutreffen (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI):
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    Kriteriena) die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und
    ErläuterungenDazu zählen auch Familienangehörige und Auszubildende; Beschäftigte im Privathaushalt werden nicht berücksichtigt.
    Geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Beschäftigte. Werden mehrere Personen geringfügig beschäftigt, dürfen sie inzwischen addiert werden*!
    Bei mehreren mitarbeitenden Gesellschaftern muss die Lohnsumme der versicherungspflichtigen Beschäftigten durch die Anzahl der mitarbeitenden Gesellschafter geteilt werden. Beträgt das anteilige Beschäftigtenentgelt mehr als 400 Euro, liegt keine Arbeitnehmerähnlichkeit vor.
    Die Regelmäßigkeit zielt darauf, einerseits Manipulationen durch kurzfristige Beschäftigungen zu verhindern, andererseits bleiben kurze Phasen (bis zwei Monate) ohne Beschäftigte ohne Folgen.

    * Die Regelung der Addition mehrerer geringfügig Beschäftigter galt früher nur im Zusammenhang mit selbstständigen Lehrern, Erziehern, Masseuren, Krankengymnasten usw.
    (§ 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI).
  •  b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
     Die Dauerhaftigkeit umfasst zeitliche und wirtschaftliche Kriterien sowie branchenspezifische Besonderheiten. Projekttätigkeiten für verschiedene Auftraggeber nacheinander können als dauerhafte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber angesehen werden.
    Im Wesentlichen heißt: mindestens 5/6 der - aus den zu beurteilenden Tätigkeiten - erzielten Einkünfte werden aus einer Geschäftsverbindung erzielt. Konzernunternehmen und Kooperationspartner gelten als ein Auftraggeber (ebenso Franchisegeber).
  • Für die Klärung und Feststellung der Versicherungspflicht ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
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    Wer kann sich befreien lassen?
    Hierbei muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen:
    • Gruppe A: Personen, die bereits am 31.12.1998 selbstständig waren und irgendwann danach die Kriterien der Arbeitnehmerähnlichkeit erfüllen
    • Gruppe B: Personen, die nach 1998 eine selbstständige Tätigkeit aufnahmen bzw. künftig aufnehmen und irgendwann danach die Kriterien der Arbeitnehmerähnlichkeit erfüllen
    • Gruppe C: Existenzgründer, die mit den Merkmalen der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit starten
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    Befreiung auf Dauer
    Eine Befreiung ist auf Dauer in folgenden Fällen möglich:
    • für Gruppe A gilt: Selbstständiger vor dem 2.1.1949 geboren; Lebensversicherung oder alternative Versorgung nicht erforderlich
    • für Gruppe A gilt: Selbstständiger besitzt eine vor dem 10.12.1998 abgeschlossene Lebensversicherung oder eine vergleichbare Vorsorgeform; Beitragshöhe und Leistungsspektrum sind zu beachten
    • für Gruppe A und B gilt: Kriterien der Arbeitnehmerähnlichkeit werden erstmals nach Vollendung des 58. Lebensjahres erfüllt; Lebensversicherung oder alternative Versorgung nicht erforderlich
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    Befristete Befreiung
    Eine befristete Befreiung ist möglich für die Gruppen A, B und C:
    Für drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer Selbstständigkeit, welche die Kriterien der Arbeitnehmerähnlichkeit erfüllt (gilt auch für eine zweite Tätigkeit); eine Lebensversicherung oder alternative Versorgung ist nicht erforderlich. Im Anschluss tritt Versicherungspflicht ein, sofern dann immer noch beide Kriterien der Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegen (Existenzgründer).
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    Fristen
    • Wer vor dem 30.6.1999 die Kriterien der Arbeitnehmerähnlichkeit erfüllte, musste einen Antrag auf Befreiung spätestens bis zum 30.6.2000 stellen. Wer danach die Kriterien erfüllt, muss den Antrag innerhalb von zwölf Monaten ab Arbeitnehmerähnlichkeit beim Rentenversicherungsträger stellen. Nach Fristablauf ist keine Befreiung mehr möglich.
    • Die gleichen Fristen gelten für die Ausgestaltung der anderweitigen Vorsorge. Der Versicherungsbeginn für Erweiterungen der Basisvorsorge konnte der 1.6.2000* sein, dies galt auch für laufende Befreiungsanträge.
    Das bedeutet: Alle Selbstständigen, die rechtzeitig (vor dem 10.12.1998) eine Vorsorge aufgebaut haben und bereits 1998 selbstständig waren, können sich befreien lassen, falls sie – ohne die Unternehmertätigkeit zu wechseln – irgendwann keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigen und nur noch einen Auftraggeber haben sollten.

    Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an. Die Befreiung „auf Dauer“ gilt für alle arbeitnehmerähnlichen selbstständigen Tätigkeiten; die auf drei Jahre befristete Befreiung bezieht sich nur auf die konkret ausgeübte Tätigkeit.

    * Bei späterem Eintritt der Versicherungspflicht gilt ein entsprechend späterer Termin.
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    Basis- und Altersvorsorge weit gefasst
    Neben Lebens- und Rentenversicherungen (sowie Risikoversicherungen) wird auch anderes Vermögen anerkannt, soweit es nach Art und Umfang den Anforderungen einer Altersvorsorge im Rahmen einer Lebens- oder Rentenversicherung entspricht. Ebenso können Formen der betrieblichen Altersversorgung einbezogen werden.

    Grundstücke (Verkehrswert abzügl. Belastungen), Finanzvermögen oder sonstige vermögenswerte Rechte werden ebenfalls anerkannt. Auch bei späteren Befreiungen ist nachzuweisen, dass die Kapitalanlage bereits vor dem 10.12.1998 bestand. Nach mehreren Umschichtungen wird das nicht einfach sein – mit ein Argument für die Lebensversicherung.

    Im Prinzip wird jede Sparform – unabhängig von einer Anlagedauer – anerkannt. Die Umrechnung des Vermögens in einen äquivalenten Beitrag erfolgt, indem das Vermögen durch die Anzahl der Monate zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und dem vollendeten 60. Lebensjahr geteilt wird.
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    Merkmale der Befreiungsversicherung
    Alter, Invalidität und Tod müssen abgesichert sein. Mehrere Verträge können addiert werden, die Leistungen der Verträge müssen nicht kongruent sein. Mindestens ein Vertrag muss vor dem 10.12.1998 bestanden haben. Eine Kombination z.B. mit freiwilligen GRV-Beiträgen oder Vermögen ist erlaubt.
    • Invaliditätsabsicherung: BU-Rente in beliebiger Höhe oder Anwartschaftserhaltungsbeiträge in die GRV
    • Alterskapital: Ergänzungsverträge sollten mindestens bis zum vollendeten 60. Lebensjahr laufen
    • Todesfallkapital (sofern Hinterbliebene vorhanden): Kapitalbildende Lebensversicherung oder Risikoversicherung; werden ausschließlich Rentenversicherungen eingesetzt, reicht die Beitragsrückgewähr nicht aus.
    • VN, VP und bezugsberechtigt muss der Selbstständige sein (Ausnahme: Gruppenversicherungen und betriebliche AV)
    • Prämie: mindestens Regelbeitrag, bei Jungselbstständigen ist auch der halbe Regelbeitrag möglich. Alternativ kann auch ein einkommensbezogener Beitrag gewählt werden.
    Anrechnung von Einmalprämien
    Bei LV-Einmalprämien bzw. abgekürzter Prämienzahlung erfolgt eine fiktive Verteilung der Prämiensumme auf die Vertragslaufzeit: Eine Versorgungszusage wird auf den geforderten Beitrag angerechnet, so weit sich der Prämienaufwand anhand der Höhe der Zusage errechnen lässt.
  • Stand: 02.01.2012
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