• Scheinselbstständigkeit

  • Die Vermutungskriterien wurden zum 1. Januar 2003 gestrichen.
  • Die Regelungen, wann eine Scheinselbstständigkeit bei Nicht-Mitwirken des Betroffenen zu vermuten ist, wurden gestrichen. Damit sind die von der Rechtsprechung gesetzten Maßstäbe der Abgrenzung zwischen angestellt und selbstständig alleinig maßgebend.

    Neu ist seit dem 1.1.2003 auch: So lange ein Existenzgründerzuschuss bezogen wird, wird widerlegbar vermutet, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
  •  
    Definition der Scheinselbstständigkeit
    Der Scheinselbstständige ist ein falsch etikettierter Mitarbeiter, der nur zum Schein als Selbstständiger auftritt, egal ob haupt- oder nebenberuflich.

    Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind in einer Tätigkeit nach Weisungen und in der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers zu sehen. Der Ansatz entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und Bundesarbeitsgerichts.
    Alle Gesamtumstände des Einzelfalls sind zu würdigen.
  •  
    Mitwirkungspflichten
    • Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung bestehen Mitwirkungspflichten seitens des Arbeitgebers, des Versicherten oder desjenigen, der als Versicherter in Betracht kommt (§ 206 SGB V).
    • Wird eine abhängige Tätigkeit festgestellt, tritt Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ein: Kranken- (wenn unterhalb der Versicherungspflichtgrenze), Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge tragen Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils zur Hälfte.
    • Grundsätzlich wird die Entscheidung über eine Versicherungspflicht für die Zukunft getroffen. Das Risiko der Beitragsnachzahlung für zurückliegende Jahre besteht nur noch bei fehlendem Versicherungsschutz in Verbindung mit grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln.
  •  
    Fünf Kriterien der Scheinselbstständigkeit
    KriterienDie Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400 Euro übersteigt.
    ErläuterungenAuch Familienangehörige werden als Arbeitnehmer anerkannt.
  •  Sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
     Die Dauerhaftigkeit umfasst zeitliche und wirtschaftliche Kriterien sowie branchenspezifische Besonderheiten. Beispielsweise gelten Projekttätigkeiten für verschiedene Auftraggeber nacheinander als dauerhafte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber.
  •  Ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
     Das ist quasi ein Fremdvergleich bzw. Vergleich mit „Kollegen“.
  •  Ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
     Branchenspezifische Kriterien wurden von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung erarbeitet.
  •  Ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
     Hier wird mit der vorherigen Tätigkeit verglichen (z.B. bei Outsourcing und Outplacement).
  • Die Sozialversicherungsträger haben seit 1999 umfangreiche Festlegungen zu Branchen und einzelnen Berufen getroffen.

    Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit können Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de abrufen.
  •  
    Anfrageverfahren
    Ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit objektiv unklar, kann ein Beteiligter bei der Dt. Rentenversicherung-Bund (ehem. BfA) eine Statusfeststellung (Anfrageverfahren) beantragen (spezielles Formular). Beteiligte sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer.

    Der Sozialversicherungsträger teilt den Beteiligten (Auftraggeber, -nehmer) schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist für die Entscheidung über Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung benötigt werden. Nach Prüfung, Anhörung und ggf. Widerlegung wird der Bescheid erteilt. Das Anfrageverfahren kann nicht mehr beantragt werden, wenn bereits ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wurde (z.B. nach einer Betriebsprüfung).

    Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bestehende Kranken- und Altersvorsorge) tritt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein und nicht bereits mit Beginn der Beschäftigung. Unzumutbare Beitragsnachforderungen werden dadurch vermieden.
  •  
    Ausnahmen
    Selbstständige Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen können (§ 84 Abs. 1 HGB), gelten generell nicht als Scheinselbstständige.

    Es stellt sich nur die Frage, ob klassisch selbstständig oder arbeitnehmerähnlich selbstständig (Selbstständiger mit einem Auftraggeber). Die Auftragnehmer-Rechtsform OHG, KG oder GmbH schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber aus.
  • Stand: 02.01.2012
Druckversion beenden