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Niedriglohnjob
- Die Regelungen zum Niedriglohnjob wurden eingeführt, um die Anreize für eine mehr als geringfügige Beschäftigung zu erhöhen, indem die Sozialabgabenbelastung für den Arbeitnehmer nicht mit voller Wucht einsetzt, wenn er etwas mehr als 400 Euro verdient.
Die Sozialversicherungsabgaben des Arbeitnehmers betragen bei 400,01 Euro Entgelt ca. 10,6 % (mit Krankenkassen-Zusatzbeitrag auch höher) und steigen mit zunehmender Entgelthöhe linear auf 20,725 % bei 800,00 Euro (inkl. 0,9 Prozent Zuschlag). Der Arbeitgeber zahlt stets den vollen Arbeitgeberanteil (19,575 % aus dem tatsächlichen Entgelt).
Ausgenommen von den Niedriglohnjob-Regelungen sind Auszubildende.
Verdienste aus mehreren Beschäftigungen werden addiert. Der gesamte Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil) wird ermittelt, indem das tatsächliche Entgelt in ein niedrigeres fiktives Entgelt umgerechnet wird und darauf die vollen Beitragssätze angewendet werden. - Die offizielle, allgemein gültige Formel lautet:

- Der Faktor F ergibt sich aus dem Verhältnis von 30 Prozent zum Gesamt-Sozialversicherungsbeitragssatz. Für 2012 beträgt er 0,7491.
Beispiel:
tatsächliches Entgelt = 500 Euro
fiktives Entgelt = 0,7491 x 400 + (2 - 0,7491) x (500 - 400) = 424,73 Euro
- Stand: 02.01.2012

