• Kurzfristige Beschäftigung

  • Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder bei einer Arbeitswoche von weniger als fünf Tagen auf 50 Arbeitstage beschränkt ist. Typische Fälle sind Saisonaushilfen. Wie sie sozialversicherungsrechtlich behandelt werden, erfahren Sie hier. Weitere Informationen erhalten Sie unter steuerliche Behandlung von kurzfristig Beschäftigten.
  • Weitere Voraussetzungen
    Eine kurzfristige Beschäftigung kann nur vorliegen, wenn sie weder berufsmäßig noch regelmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Entgelts spielt dann keine Rolle. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie für die betreffende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Regelmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über einen längeren Zeitraum (über ein Jahr hinaus) ausgeübt werden soll.

    Eine Regelmäßigkeit liegt auch vor, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag (mit Arbeitseinsätzen bis zu 50 Tagen) für länger als 12 Monate vereinbart wird oder zwischen zwei einjährigen Rahmenarbeitsverträgen eine Pause von weniger als zwei Monaten liegt.
  • Additionsregeln
    • Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden generell addiert – egal ob parallel oder hintereinander.
    • Ein zweiter Rahmenarbeitsvertrag wird zum ersten addiert, wenn er spätestens zwei Monate nach dem Ende des ersten beginnt.
    • Eine kurzfristige Beschäftigung wird weder mit einem Minijob noch mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung addiert.
  • Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
    Es besteht Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen (GRV, GKV, PflegeV, ArbeitslosenV). Es fallen keine Pauschalbeiträge zur GRV und GKV an.
  • Stand: 02.01.2012
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