• Geringfügig entlohnte Beschäftigung

  • (Minijob bis 400 Euro)
  • Die Entgeltgrenze von 400 Euro gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Welche Ansprüche sich daraus ergeben, erfahren Sie unter den Stichworten:
  • Wie der Minijob steuerlich behandelt wird, erfahren Sie unter Steuerinformationen.
  •  
    Leistungsansprüche aus der GRV
    Aus einem gewerblichen Minijob mit genau 400 Euro und zwölfmonatiger Beschäftigung entstehen folgende Anwartschaften:
    • ohne Aufstockung: Es entsteht ein Regelaltersrentenanspruch von zzt. 3,11 Euro; von zwölf Beschäftigungsmonaten werden 3,62 Monate auf die Wartezeiten angerechnet. Beim halben Entgelt halbieren sich die Werte. Werte für neue Bundesländer und andere mehr
    • mit Aufstockung: Es entsteht ein Regelaltersrentenanspruch von zzt. 4,06 Euro. Jeder Beschäftigungsmonat zählt als Pflichtbeitragsmonat, also zwölf Monate. Damit können auch neue Rentenansprüche begründet werden, z.B. Hausfrauen auch bei Erwerbsminderung. Beim halben Entgelt halbiert sich der Rentenanspruch, die Monate werden voll gewertet. Werte für neue Bundesländer und andere mehr


    Werte für Minijobs in Privathaushalten mit genau 400 Euro und zwölfmonatiger Beschäftigung:
    • ohne Aufstockung: Regelaltersrentenanspruch von zzt. 1,04 Euro; 1,21 Monate
    • mit Aufstockung: Regelaltersrentenanspruch von zzt. 4,06 Euro; zwölf Monate.
  •  
    Leistungsansprüche aus der GKV
    Da bereits Krankenversicherungsschutz für freiwillig Versicherte oder Mitversicherte im Rahmen der Familienversicherung besteht, resultieren aus dem Pauschalbeitrag keine zusätzliche Ansprüche - auch nicht beim Krankengeld.
  • Stand: 02.01.2012
Druckversion beenden