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Geringfügige Beschäftigung
- Die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen hatte sich zum 1.4.2003 wesentlich geändert. Dabei lassen sich zwei Formen der Geringfügigkeit unterscheiden, wegen der Dauer und wegen der Entgelthöhe:
Kurzfristige Beschäftigung
Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder - bei einer Arbeitswoche von weniger als fünf Tagen - auf fünfzig Arbeitstage beschränkt ist. mehr
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)
Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das Entgelt regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche - Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von MinijobsMinijobs sind für den Arbeitnehmer abgabenfrei, für den Arbeitgeber jedoch grundsätzlich abgabenpflichtig:
- 15 Prozent Pauschalbeitrag an GRV (mit Aufzahlungsrecht auf den vollen Beitragssatz = Verzicht auf Versicherungsfreiheit in der GRV). Pauschalbeitrag vor dem 1. Juli 2006: 12 Prozent
- 13 Prozent Pauschalbeitrag an GKV (sofern GKV-versichert - als Mitglied oder familienversichert); bei PKV-Versicherten entfällt der Pauschalbeitrag. Pauschalbeitrag vor dem 1. Juli 2006: 11 Prozent
- 2 Prozent Pauschsteuer mehr
Obwohl eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beitragspflichtig ist, stellt sie keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. - Besonderheit bei Minijobs in PrivathaushaltenFür Minijobs in Privathaushalten gelten geringere Abgabensätze, wenn die Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt erfolgt und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird:
- 5 Prozent Pauschalbeitrag an GRV (mit Aufzahlungsrecht auf den vollen Beitragssatz = Verzicht auf Versicherungsfreiheit in der GRV)
- 5 Prozent Pauschalbeitrag an GKV (sofern GKV-versichert)
- 2 Prozent Pauschsteuer mehr
- Zusammentreffen von Minijobs mit anderen TätigkeitenMehrere Minijobs:
- Alle Minijobs werden zusammengerechnet, egal ob es sich um gewerbliche Minijobs oder um Minijobs in Privathaushalten handelt.
- Wird dadurch die Entgeltgrenze (z.B. 300 Euro bei Firma A + 200 Euro bei Firma B) überschritten, tritt volle Versicherungspflicht in der GRV, GKV und PflegeV ein; nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung. Die pauschalen Abgaben sind dann nicht mehr zulässig.
- Der erste (zuerst aufgenommene) Minijob wird nicht mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Die Pauschalbeiträge sind auch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze fällig, z.B. zur GKV.
- Jeder weitere gleichzeitig ausgeübte Minijob wird zum Hauptjob addiert. Bis auf die Arbeitslosenversicherung sind die vollen Beiträge an die Sozialversicherung zu zahlen, soweit das Gesamtentgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
- Wird durch die Addition dieser Beschäftigungen die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der Krankenversicherung überschritten, tritt Versicherungsfreiheit ein - i.d.R. mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Der erste Minijob wird nicht dazugerechnet.
- Liegt das Gesamtentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der GRV, teilen sich die Arbeitgeber des Hauptjobs und des zweiten und weiteren Nebensjobs den Arbeitgeber-Höchstbeitrag zur GRV im Verhältnis des Entgelts zum Gesamtentgelt.
- Wird neben einem Minijob auch eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, erfolgt kein Zusammenrechnen beider Beschäftigungsformen.
- Minijobs werden auch nicht mit Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 26 EStG Aufwandsentschädigungen addiert. Wer einen 400-Euro-Job ausübt und zusätzlich gegen Aufwandsentschädigung als nebenberuflicher Übungsleiter z.B. im Sportverein tätig ist, kann bis zu 575 Euro monatlich verdienen und trotzdem versicherungsfrei bleiben.
- AufwandsentschädigungNebenberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 3 Nr. 26/26a EStG mit Aufwandsentschädigungen von insgesamt nicht mehr als 2.100 Euro jährlich sind keine Beschäftigung und stellen kein Entgelt im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV dar. Derartige Vergütungen sind einkommensteuerfrei und sozialversicherungsfrei.
In Nr. 26 sind genannt: nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder vergleichbare Tätigkeiten, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten, nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Institution oder körperschaftsteuerbefreiten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Aufwandsentschädigungen werden nicht mit andersartigen Beschäftigungen addiert, weder mit geringfügiger Beschäftigung noch mit einer Hauptbeschäftigung. - EntgeltumwandlungJe nach Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung stellen die umgewandelten Gehaltsteile kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar (z.B. bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze).
Wird im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine derartige Entgeltumwandlung durchgeführt, reduziert sich das Entgelt. Sinkt es dadurch auf 400 Euro und darunter, so entsteht eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Wird im Rahmen eines Minijobs eine derartige Entgeltumwandlung zusätzlich vereinbart, liegt unverändert ein Minijob vor, so lange der Umwandlungsbetrag kein Entgelt darstellt. - Familienversicherung in GKVGrundsätzlich besteht ein Anspruch auf Familienhilfe in der gesetzlichen Krankenkasse, wenn das Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (zzt. 365 Euro) nicht überschreitet. Andernfalls muss ein Familienversicherter (Ehefrau, Kinder) eigene KV- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Solange eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, beträgt die Einkommensgrenze abweichend 400 Euro.
Als Gesamteinkommen ist aufgrund des BSG-Urteils vom 22. Mai 2003 "die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts" maßgebend.
Dieses BSG-Urteil bedeutet: Wer einen Minijob mit 400 Euro ausübt und gleichzeitig Zinserträge von 500 Euro im Jahr erzielt, hat einen Familienhilfeanspruch, weil die Erträge unter dem Sparerpauschbetrag liegen. Liegen die Kapitalerträge darüber sind neben dem 13-prozentigen Arbeitgeber-Pauschalbeitrag (auf den Minijob) eigene GKV-Beiträge fällig. Dabei wird der Minijob nicht verbeitragt.
Bei Schenkungen und anderen Vermögensübertragungen sollten die Auswirkungen auf die Krankenversicherung berücksichtigt werden.
Wird neben einem Minijob eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Addition beider Beschäftigungen. Folglich ändert sich der Minijobstatus aus Sicht der GKV nicht, eine Familienversicherung bleibt weiterhin bestehen.
- Stand: 24.03.2010

