• Nicht beleihungsfähige Objekte

  • Folgende Objekte sind wegen schlechter Marktgängigkeit bzw. kritischer Wirtschaftlichkeit nicht beleihungsfähig:
    • Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften
    • Objekte in wenig erschlossenen Gebieten mit schwacher Arbeitsplatzstruktur
    • unbebaute Grundstücke
    • Grundstücke, die nicht konkret vermessen sind
    • Grundstücke ohne Zugang zu einem öffentlichen Weg
    • Objekte, die keinen lokalen Markt haben, z.B. Luxusvillen oder teuer ausgestattete (Groß-)Wohnungen in kleinen Orten, sowie Bauten, die mit besonderen ideellen Werten verbunden sind, z.B. ausgebaute Mühlen, Wassertürme etc.
    • rein gewerbliche und industrielle Objekte
    • Hotels, Gaststätten, Pensionen etc.
    • Ferien- und Wochenendhäuser
    • Grundstücke in Bergbaugebieten, insbesondere, wenn der Grundstückseigentümer gegenüber der Bergwerksgesellschaft eine Verzichterklärung abgegeben hat, wonach er bei auftretenden Senkungs- und Erschütterungsschäden keinerlei Regreßansprüche an diese stellt
    • Grundstücke in Gebieten mit Hochwassergefahr, Lärm- und Geruchsbelästigungen etc.
  • Stand: 03.02.2009
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