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Nicht beleihungsfähige Objekte
- Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften
- Objekte in wenig erschlossenen Gebieten mit schwacher Arbeitsplatzstruktur
- unbebaute Grundstücke
- Grundstücke, die nicht konkret vermessen sind
- Grundstücke ohne Zugang zu einem öffentlichen Weg
- Objekte, die keinen lokalen Markt haben, z.B. Luxusvillen oder teuer ausgestattete (Groß-)Wohnungen in kleinen Orten, sowie Bauten, die mit besonderen ideellen Werten verbunden sind, z.B. ausgebaute Mühlen, Wassertürme etc.
- rein gewerbliche und industrielle Objekte
- Hotels, Gaststätten, Pensionen etc.
- Ferien- und Wochenendhäuser
- Grundstücke in Bergbaugebieten, insbesondere, wenn der Grundstückseigentümer gegenüber der Bergwerksgesellschaft eine Verzichterklärung abgegeben hat, wonach er bei auftretenden Senkungs- und Erschütterungsschäden keinerlei Regreßansprüche an diese stellt
- Grundstücke in Gebieten mit Hochwassergefahr, Lärm- und Geruchsbelästigungen etc.
- Stand: 03.02.2009

