• Darlehensbedingungen

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    Zinsen
    Der Zinssatz wird bei endgültiger Darlehenszusicherung festgelegt. Swiss Life hält sich 14 Tage an das Angebot gebunden. Es gelten die jeweils von der Rentenanstalt veröffentlichten Zinssätze für Laufzeiten von 5, 10, 12 bzw. 15 Jahren.

    Swiss Life behält sich bei einem erhöhten Beleihungsrisiko einen Zinsaufschlag vor.

    Eine Konditionenreservierung erfolgt nicht. Die Zinskonditionen gelten als gesichert, wenn ein komplett ausgefüllter Finanzierungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen vorliegt.

    Während der vereinbarten Festlaufzeit ist der Zinssatz unveränderlich. Die Zinsen sind monatlich nachschüssig zu zahlen. Sie werden ab dem Tag der Auszahlung des Darlehens bzw. der ersten Darlehensrate berechnet.

    Nach Ablauf der Festlaufzeit wird der Zinssatz von Swiss Life den Marktverhältnissen angepasst. Der Kunde erhält ein Prolongationsangebot. Der Zinssatz wird variabel gestellt, falls kein neuer Festzins vereinbart wird.
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    Tilgung mittels Kapitalversicherung
    Die Realkredite werden in Form eines Tilgungsdarlehens gewährt. Die vereinbarte Tilgung wird gegen eine entsprechende Kapitalversicherung ausgesetzt, solange diese an Swiss Life verpfändet und aufrechterhalten wird.

    Es muss gewährleistet sein, dass das Darlehen nach spätestens 35 Jahren durch die Kapitalversicherung zurückbezahlt werden kann.

    Ausnahme: Für Renditeobjekte (außer Eigentumswohnungen) gilt eine maximale
    Finanzierungsdauer von 20 Jahren.

    Darlehen müssen durch die auf unserer offiziellen Beispielrechnung ausgewiesenen LV-Ablaufleistung nach Abzug der zu erwartenden Steuer getilgt werden können. Als Mindestgrößen sind anzusetzen:
    • Ablaufleistung 10% über der Darlehenssumme bei Schlussalter ab 60 Jahre
    • Ablaufleistung 20% über der Darlehenssumme bei Schlussalter unter 60 Jahre
    • Je nach persönlicher Einkommenssituation und persönlichem Steuersatz können ggf. höhere Summen ratsam sein.

    Soweit fondsgebundene Rentenversicherungen (FRV) zur Darlehensrückführung dienen sollen, sind sie mit einer Wertentwicklung von maximal 6% zu kalkulieren. Der Kunde muss über das damit verbundene Ertragsrisiko eindeutig informiert werden.

    Gruppen- und Direktversicherungen können im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung nicht angerechnet werden.
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    Darlehen mit laufender Tilgung (Annuitätendarlehen)
    Der anfängliche Tilgungssatz beträgt mindestens 1% der Darlehenssumme jährlich. Die Raten sind monatlich nachschüssig zu erbringen und werden sofort verrechnet. Der Einzug per Lastschrift ist obligatorisch.

    Für diese Darlehen gelten folgende Voraussetzungen und Konditionen:

    Die Zinssätze gemäß jeweils veröffentlichtem Zinstableau sind anwendbar, wenn neben dem Darlehen zusätzlich eine
    • kapitalbildende Lebensversicherung
    • Rentenversicherung
    • fondsgebundene Rentenversicherung oder
    • Risiko-LV (auch mit BUZ)
    bei Swiss Life abgeschlossen und eingelöst wird oder bereits in unserem Hause besteht.

    Der Beitrag für diese Versicherung muss
    • minimal 0,5% der Darlehenssumme jährlich und
    • mindestens 50 EUR monatlich betragen.
    Der Nominalzins wird um 0,2% erhöht, wenn die o.g. genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Eine Verpfändung der im Rahmen solcher Finanzierungen abgeschlossenen Versicherungen von Swiss Life ist nicht erforderlich.
    Fremdversicherungen anderer Anbieter können nicht berücksichtigt werden.
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    Auszahlung
    Vor Auszahlung des Darlehens sind alle notwendigen Voraussetzungen gemäß Darlehenszusage zu erfüllen. Insbesondere müssen die erforderlichen Sicherheiten vorliegen. Die Kapitalversicherung muss eingelöst und an uns verpfändet sein.

    Bei Neubauten kann die Auszahlung gegen Nachweis des Bautenstandes mit Ausnahme der nachstehend genannten Einschränkungen in vier Raten erfolgen:
    • 25% nach Fertigstellung der Kellerdecke
    • 25% nach Erstellung des Rohbaus
    • 25% nach Fertigstellung des Innenputzes
    • 25% nach Gesamtfertigstellung und Vorliegen eines entsprechenden Nachweises (z.B. Bestätigung des bauleitenden Architekten) bzw. nach Vorliegen des Schlussgutachtens des vereidigten Sachverständigen, falls ein Gutachten erforderlich war.
    Einschränkungen
    • Bei Modernisierungen und Sanierungsvorhaben kann i.d.R. erst nach Fertigstellung der Maßnahmen ausgezahlt werden. Evtl. Teilauszahlungen bis max. 4 Raten können nur nach vorheriger individueller Absprache festgelegt werden. Die Werthaltigkeit des Objektes ist durch Bestätigung des bauleitenden Architekten bzw. des Sachverständigen und Fotos nachzuweisen.
    • Bei Eigentumswohnungen sind Teilauszahlungen nur nach grundbuchmäßiger Absicherung möglich. Bei Kauf vom Bauträger können Freistellungserklärungen von Großbanken im Einzelfall akzeptiert werden.
    • Bei Fertighäusern kann i.d.R. nur nach Fertigstellung ausgezahlt werden. Ausnahme: Nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung können nach Herstellung eines Kellergeschosses und nach Beendigung der Hausmontage Teilbeträge valutiert werden.
    Swiss Life behält sich vor, im Einzelfall Ratenzahlungen auszuschließen.
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    Absicherung
    Die Absicherung im Grundbuch erfolgt durch Briefgrundschuld an ausschließlich 1.Rangstelle in den Abteilungen II und III. Nicht wertmindernde Rechte in Abt. II des Grundbuches können vorgehen.
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    Nebenkosten
    In Verbindung mit der Aufnahme eines Darlehens fallen Nebenkosten an, die vom Antragsteller zu tragen sind:
    • für die Erstellung eines Wertgutachtens,
    • für die Notarkosten bei Beurkundung der Grundschuld und die Grundbuchkosten bei Eintragung ins Grundbuch,
    • Bereitstellungszinsen in Höhe von z. Zt. 2% jährlich von den noch nicht ausgezahlten Mitteln. Sie werden von Swiss Life bei bestehenden Objekten ab Beginn des 4. Monats und bei Neubauten nach Ablauf der angenommenen Fertigungszeit, spätestens ab Beginn des 13. Monats nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages berechnet,
    • bei Rücktritt des Darlehensnehmers nach vollzogener Annahme des Angebots bzw. bei teilweiser Nichtabnahme des Darlehens der entsprechende Zinsschaden.
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    Kündigung
    Während der Festlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Realkredits ausgeschlossen. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag (z.B. Nichtzahlung der Zinsen, Nichteinhaltung der Brandversicherungspflicht, Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse etc.) steht jedoch Swiss Life ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das gilt auch bei Nichtzahlung des Lebensversicherungsbeitrags.

    Nach Ablauf der Festlaufzeit kann das Darlehen von jedem Vertragspartner ganz oder teilweise unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist zur Rückzahlung gekündigt werden.

    Als Sondervereinbarung sind auf Antrag Rückzahlungen während der Festlaufzeit einmal jährlich in Höhe von maximal 10% p.a. aus der anfänglichen Darlehenssumme möglich. Nicht in Anspruch genommene Beträge können nicht auf das Folgejahr übertragen werden. Die erste Rückzahlung kann frühestens im Kalenderjahr nach Vollvalutierung des Darlehens und nicht im Dezember eines Jahres erfolgen.
  • Stand: 03.02.2009
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