• Beleihungshöhe/Gutachtenregelung

  • Orientierungsgrundlage für die Bemessung der Höhe eines Realkredits ist im Regelfall das Wertgutachten eines von Swiss Life beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bauherr bzw. Käufer zu tragen.

    Bei Neubauten und gebrauchten Objekten, die im Zeitpunkt der Darlehensbeantragung nicht älter als 10 Jahre sind, kann für Darlehen bis EUR 250.000 auf o.g. Gutachten verzichtet werden, wenn die Unterlagen gem. Darlehensantrag sowie alle sonstigen im Gutachterformular von Swiss Life enthaltenen Angaben eingereicht werden.
    Falls keine Beurteilung möglich ist, muss ein Gutachten nachgefordert werden.

    Für Objekte, die älter als 10 Jahre sind, ist in jedem Fall ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erforderlich.

    Darlehen ab EUR 350.000 können ausschließlich auf der Gutachtenbasis eines von Swiss Life eingesetzten Schätzers gewährt werden. Die Kosten sind vom Bauherrn bzw. Käufer zu tragen.

    Bei Darlehen innerhalb der  Rahmenabkommen mit Partnerbanken tritt das Wertgutachten der Bank anstelle des Gutachtens des vereidigten Sachverständigen, sofern es die entsprechenden Angaben liefert. Dies gilt auch bei Finanzierungen unter Beteiligung sonstiger Banken, wenn die Bank selbst ein langfristiges nachrangiges Darlehen in Höhe von mindestens 30% des Erstrangdarlehens gewährt.

    Die Beleihungsgrenze liegt im 1. Rang bei 60% des von Swiss Life ermittelten Beleihungswertes, d.h. in der Praxis bei ca. 50% der angemessenen Herstellungskosten einschließlich Grundstück bzw. des angemessenen Kaufpreises. Eine Kürzung der Beleihungswertausschöpfung behält sich Swiss Life im Einzelfall vor.

    Bei Vorliegen einer Zusatzsicherheit in Form eines Rückkaufswertes einer Lebensversicherung (LV) bzw. eines LV-Beitragsdepots kann die Beleihungsgrenze für den ersten Rang im Einzelfall angehoben werden. Das Darlehen ist dann vollständig innerhalb der sog. Öffnungsklausel gem. § 1 Abs. 2 AnlV zu führen.

    Die Realkredite müssen mindestens die Höhe von EUR 50.000 erreichen.
  • Stand: 03.02.2009
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