• Beleihungsfähige Objekte

  • Eine Beleihung kann ausschließlich für inländische Objekte erfolgen. Neben den allgemeinen Richtlinien gelten je nach Objekt weitere Besonderheiten:
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    Ein- und Zweifamilienhäuser
    • Sofern Selbsthilfeleistungen erbracht werden, müssen die Ausführenden qualifiziert sein. Eine Bestätigung des bauleitenden Architekten über Eignung, Umfang und fachgerechte Ausführung ist erforderlich, sofern die Selbsthilfeleistungen 10% der Baukosten übersteigen.
    • Bei Einfamilienhäusern dürfen die Gestehungskosten bzw. der Kaufpreis ohne Grundstück EUR 500.000 nicht übersteigen.
    • Zweifamilienhäuser müssen aus vollständig abgeschlossenen Wohnungen bestehen.
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    Fertighäuser
    • Der Fertighaustyp muss das Gütesiegel haben, d.h. die Herstellerfirma muss Mitglied im Bundesverband Deutscher Fertigbau e.V. sein.
    • Das Objekt muss fest mit dem Grund und Boden verbunden sein.
    • Für die Prüfung sind – soweit erhältlich – Plangrundlagen (Grundrisse, Querschnitte, Ansichten), Baubeschreibung (Konstruktions-, Material-, Installations-und Ausstattungsbeschreibung, Herstellerexposé), Prüfungsberichte gem. örtlicher Vorschriften (Statik, Erfüllung einschlägiger DIN-Normen, Qualitätszertifikate) mit genauen Angaben über Schalldämmung und Wärmeisolierung erforderlich.
    • Die maximale Finanzierungsdauer für Fertighäuser beträgt 25 Jahre. Tilgungsversicherungen müssen spätestens nach Ablauf dieser Zeit zur Auszahlung fällig sein. Alternativ muss eine längerlaufende Kapitalversicherung nach 25 Jahren einen Rückkaufswert in Darlehenshöhe aufweisen.
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    Eigentumswohnungen
    • Nur Objekte in Häusern bis 18 Wohneinheiten.
    • In Orten ab 3.000 Einwohnern.
    • Mindestgröße 50 m²
    • Die Wohnung muss mindestens zwei Wohnräume aufweisen.
    • Die Objekte müssen als Eigentumswohnung genehmigt und aufgeteilt sein.
    • Bei Fremdnutzung ist die nachhaltige Vermietbarkeit durch Mietvertrag nachzuweisen, z.B. durch örtlichen Mietspiegel oder durch langfristigen Mietvertrag.
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    Mehrfamilienhäuser
    • In Orten ab 5.000 Einwohnern.
    • Reine Appartementhäuser nach besonderer Prüfung, möglich nur in Universitätsstädten oder in Städten ab 100.000 Einwohnern.
    • Keine Beleihung von Objekten in Gebieten mit nicht funktionierenden Märkten für Mehrfamilienhäuser.
    • Die privatschriftliche Abtretung der Mieten an Swiss Life ist erforderlich.
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    Teilgewerbliche Objekte
    • Gleiche Voraussetzungen wie bei Mehrfamilienhäusern.
    • Die gewerbliche Nutzung soll nicht überwiegend sein und soll sich auf Betriebe ohne störende Einflüsse auf den Wohnteil beschränken.
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    Geschäftshäuser/Verwaltungsgebäude
    • Nur in erstklassigen Citylagen in Groß- und Mittelstädten ab 25.000 Einwohnern.
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    Objekte in der Rechtsform des Erbbaurechts
    Beim Erbbaurecht erfolgt die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass einem Dritten (Erbbauberechtigten) das Recht eingeräumt wird, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Grundschulden werden hier in das gesondert gebildete Erbbaugrundbuch eingetragen, in welchem nur das Gebäude erfasst wird.

    Das Erbbaurecht soll von öffentlich-rechtlichen Stellen, z.B. vom Bund, von den Ländern, von Gemeinden oder anderen Institutionen, z.B. kirchlichen Stiftungen, eingeräumt werden. Falls die Erbbaurechtsverordnung der Grundschuld von Swiss Life keinen Vorrang einräumt, ist eine Stillhalteerklärung erforderlich. Erbbaurechte von Privaten oder Firmen können nur akzeptiert werden, wenn diese Stillhalteerklärung in notariell beurkundeter Form vorgelegt wird.

    Das Erbbaurecht muss ab Finanzierungsbeginn für mindestens 50 Jahre Restlaufzeit weiterbestehen.

    Das Darlehen muss in maximal 30 Jahren getilgt werden.
  • Stand: 03.02.2009
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